Satzung der Stiftung für Kinder- und Jugendarbeit in Ratingen-Hösel
Präambel
Jesus spricht: Lasset die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht; denn solchen gehört das Reich Gottes. Wahrlich ich sage euch: wer das Reich Gottes nicht empfängt wie ein Kind, der wird nicht hineinkommen. Und er herzte sie und legte die Hände auf sie und segnete sie (Mk. 10,14-16).
Im Sinne dieses Auftrags Jesu Christi hat das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Hösel durch Beschluss vom 10.09.2018 die rechtlich selbständige „Stiftung für Kinder- und Jugendarbeit“ errichtet und ihr diese Satzung gegeben. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit auf dem Gebiet der Evangelischen Kirchengemeinde Hösel in den zum Zeitpunkt der Errichtung bestehenden Grenzen.
Alle Personen und Personenvereinigungen, die die Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Hösel fördern wollen, sind eingeladen, durch Zustiftungen, Vermächtnisse oder Spenden dieses Werk zu unterstützen.
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
- Die Stiftung führt den Namen „Stiftung für Kinder- und Jugendarbeit“ und hat ihren Sitz in Ratingen-Hösel.
- Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des privaten Rechts im Sinne des
§ 13 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 2
Stiftungszweck
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit (Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) auf dem Gebiet der Evangelischen Kirchengemeinde Hösel in den zum Zeitpunkt der Errichtung bestehenden Grenzen.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Weitergabe von Mitteln an die Evangelische Kirchengemeinde Hösel zur
- langfristigen finanziellen Absicherung der für die Kinder- und Jugendarbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Hösel eingerichteten Jugendleiterstelle
- Förderung der christlichen Kinder- und Jugendarbeit
- Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit
- Unterstützung von Kinder- und Jugendfreizeiten
- Die Stiftung ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Stiftungszwecks dienen. Sie darf sich zu diesem Zweck auch an steuerbegünstigten Gesellschaften und Einrichtungen beteiligen.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (Zu-)Stifter und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 3
Stiftungsvermögen
- Das Anfangsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der folgenden drei Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
- Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und Ertrag bringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.
§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
- Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
- Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Soweit Personen ehrenamtlich für die Stiftung tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen und angemessenen Aufwendungen.
- Mitglieder der Organe erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Dies gilt auch im Falle ihres Ausscheidens oder der Auflösung der Stiftung.
- Die Stiftung kann im Rahmen ihrer steuerlichen Gemeinnützigkeit rechtlich unselbständige, steuerbegünstigte Stiftungen als Treuhänderin unterhalten und verwalten, soweit diese gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen wie diese Stiftung.
§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7
Organe der Stiftung
- Organe der Stiftung sind:
- der Vorstand
- das Kuratorium
- Außerdem kann eine Geschäftsführung bestellt werden.
- Die Organmitglieder sollen evangelischen Bekenntnisses oder Angehöriger einer Kirche sein, welche Mitglied, Gastmitglied oder ständiger Beobachter einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) ist.
- Die Mitglieder der Organe scheiden mit Erreichung der in Art. 44 Abs. 1 S. 2 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vorgeschriebenen Altersgrenze aus.
- Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören. Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder Kuratoriums sein.
- Ehrenamtlich tätige Organmitglieder und besondere Vertreter gemäß § 31 a BGB haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 8
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die vom Kuratorium berufen werden. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss evangelischen Bekenntnisses oder Angehöriger einer Kirche sein, welche Mitglied, Gastmitglied oder ständiger Beobachter einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) ist.
- Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds beruft das Kuratorium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden, die/der dem Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Hösel angehören soll sowie deren/dessen Stellvertretung. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 9
Stellung und Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Für rechtsverbindliche Erklärungen sind die Unterschriften der/des Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertretung und eines weiteren Vorstandsmitglieds erforderlich.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel und der Erträge des Stiftungsvermögens,
- Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplanes,
- Erstellung des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses,
- Beschlussfassung im Rahmen der §§ 16 und 17
§ 10
Zusammentreten des Vorstandes
- Der Vorstand wird nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, von seiner/seinem Vorsitzenden oder der Stellvertretung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder mit Email unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
§ 11
Beschlüsse des Vorstands
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse in dringenden Fällen auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach §§16 und 17 der Satzung.
§ 12
Geschäftsführung
- Ist eine Geschäftsführung gemäß § 7 Absatz 2 bestellt, gelten die Bestimmungen der folgenden Absätze 2 bis 4.
- Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach den vom Vorstand festgelegten Richtlinien. Sie ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.
- Die Mitglieder der Geschäftsführung haben die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
- Die Mitglieder der Geschäftsführung sind berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Mit Dreiviertelmehrheit kann der Vorstand ihre Teilnahme ausschließen.
§13
Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und bis zu fünf Mitgliedern, die vom Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Hösel berufen werden.
- Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss dem Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Hösel angehören.
- Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
- Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Eine erneute Berufung ist möglich. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Kuratoriumsmitglieds beruft das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Hösel einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin für den Rest der Amtszeit.
- Mitglieder des Kuratoriums können vom Presbyterium aus wichtigem Grund mit einer Zweidrittelmehrheit aller Stimmen des Presbyteriums abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 14
Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
- Das Kuratorium überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und
dieser Satzung, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
a. Genehmigung des Wirtschaftsplanes, des Jahresberichts und des Jahresabschlusses,
b. Bestellung des Wirtschaftsprüfers/der Wirtschaftsprüferin bzw. des Prüfers/der Prüferin,
c. Entgegennahme des Prüfberichts,
d. Entlastung des Vorstandes,
e. Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
f. Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit unter Beachtung kirchenrechtlicher Vorschriften, insbesondere über Grundstücksangelegenheiten und Kreditaufnahme,
g. Annahme von Zustiftungen mit Zweckbestimmung, namentlich Fonds und Treuhandschaften,
h. Annahme von Erbschaften und Vermächtnissen,
i. Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder.
j. Beschlussfassung im Rahmen der § 16 und 17
(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium sachkundige Personen hinzuziehen.
- Das Kuratorium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
- Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Der Vorstand sowie gegebenenfalls die Geschäftsführung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Das Kuratorium kann die Teilnahme von sachkundigen Personen zulassen.
- Für die Einladung und Durchführung der Sitzungen sowie für die Beschlussfassung des Kuratoriums bzw. von Vorstand und Kuratorium gemeinsam gelten die §§ 10 und 11 dieser Satzung entsprechend.
§ 15
Ausschüsse
Der Vorstand kann zu seiner Beratung Ausschüsse berufen.
§ 16
Satzungsänderungen und Anpassung an geänderte Verhältnisse
- Vorstand und Kuratorium können in gemeinsamer Sitzung bei jeweils getrennter Abstimmung eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist hierüber innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.
- Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der geänderte Stiftungszweck hat gemeinnützig, mildtätig und kirchlich zu sein und muss der Evangelischen Kirchengemeinde Hösel zugute kommen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde.
§ 17
Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss
- Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von je drei Vierteln ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 16 Abs. 2 geänderten oder erweiterten Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerlich begünstigt sein und ihre Zweckerfüllung muss insbesondere der Evangelischen Kirchengemeinde Hösel zugutekommen.
- Beschlüsse über Zusammenschluss oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
§ 18
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Hösel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 19
Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 20
Stiftungsbehörden
- Staatliche Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung in Düsseldorf. Oberste staatliche Stiftungsbehörde ist das für Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
- Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt Düsseldorf.
- Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
§ 21
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Zustellung der Anerkennung der Stiftungsbehörde in Kraft.